Prof. Dr. Mike Wienbracke, Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht, Lehrgebiet Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht
Ganz im Sinne der Maxime der Westfälischen Hochschule „Wissen, was praktisch zählt“ lassen sich speziell im juristischen Bereich zahlreiche Fragestellungen identifizieren. Unter anderem eben diejenige, ob der Rundfunkbeitrag in bar gezahlt werden darf – wobei diese Frage allenfalls auf den ersten Blick als trivial erscheinen mag. Denn nicht nur tangiert sie Rechtsnormen auf sämtlichen Stufen der Normenpyramide – vom Landesrecht über das Bundesrecht bis hin zum Europarecht. Vielmehr wirft sie ebenfalls komplexe Auslegungsprobleme sowohl des nationalen als auch des EU-Rechts sowie grundlegende Fragen nach der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten auf. Nicht von ungefähr hat diese Thematik mittlerweile ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht und den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt.
Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum hat sich der Verfasser mit diesem Thema befasst. Die hierzu in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW 2019, S. 608 [609 f.]) publizierte Anmerkung ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in dessen jüngst veröffentlichtem Urteil aufgegriffen worden (BVerwG 6 C 2.21; ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C2.21.0, Rn. 20). Danach verstößt der ausnahmslose Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags gegen die unionsrechtlichen Vorgaben bezüglich Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung von hoheitlich auferlegten Geldleistungspflichten und gegen Artikel 3 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes (BVerwG, PM Nr. 26/2022).
(Prof. Dr. Mike Wienbracke, Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht, Lehrgebiet Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht)